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Vereinssatzung

Informationen

Verein Bürgerenergie Soonwald-Nahe


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerenergie Soonwald-Nahe“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird dem Namen „e. V.“ als Abkürzung für „eingetragener Verein“ hinzugefügt.
2. Der Verein hat seinen Sitz im Landkreis Bad Kreuznach.
3. Die Geschäftsanschrift ist die Anschrift des Vorsitzenden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.  

§ 2 Ziele des Vereins

1. Im Sinne der Ziele der Agenda 21, die 1992 in Rio de Janeiro und der internationalen Klimaschutz-Vereinbarung, die 2015 in Paris beschlossen wurden, will der Verein den intelligenten, verantwortungsbewussten und zukunftsorientierten Umgang mit Energie und Rohstoffen fördern. Hierzu gehören insbesondere

- Bewusstmachen der globalen Umweltprobleme, besonders im Hinblick auf Energiegewinnung, -nutzung und -versorgung,
- Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen, um die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu erhalten,
- Förderung der Umsetzung von dezentralen, bürgerschaftlich organisierten Energieerzeugungsanlagen auf der Basis regenerativer Energien.

2. Diese Ziele sollen verwirklicht werden durch:

- Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratung von Personen, die an Bau und Betrieb von Anlagen zur Erschließung regenerativer Energiequellen interessiert sind,
- Durchführung von Projekten, die die Verbreitung erneuerbarer Energiegewinnung fördern,
- Unterstützung des Betriebs von bürgerschaftlich organisierten Energieerzeugungsanlagen auf der Basis regenerativer Energien.

3. Der Verein ist überparteilich und wendet sich mit seinen Vorhaben an die Allgemeinheit.
4. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Finanzmittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen, die er für die Umsetzung der unter § 2 festgelegten Ziele erhält.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der der Aufnahme mehrheitlich zustimmen muss. Mit dem Datum dieser Zustimmung, die im Protokoll (vgl. § 7 Abs. 6) vermerkt wird, gilt die Aufnahme als Mitglied als vollzogen.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten. Sie haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.
6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand   durch Tod oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt, oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden, über den durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen bleiben bei Beendigung der Mitgliedschaft im Vereinsvermögen.
7. Die Mahnung gemäß § 4 Abs. 6 ist auch wirksam, wenn die Sendung an die vom Mitglied angegebene Adresse als unzustellbar zurückkommt.

§ 5 Beitrag

Der Vereinsbeitrag ist in der Beitragsordnung geregelt. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung behandelt:

- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Kassenbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- gegebenenfalls die Neuwahl des Vorstandes
- die Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin
- den Mitgliedsbeitrag
- Anträge und Sonstiges

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a. das Vereinsinteresse dies aus Sicht des Vorstandes erfordert.
b. mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vom Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied gerechnet.
c. ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, innerhalb eines Zeitraumes von drei  Monaten vom Tag des Ausscheidens gerechnet.

3. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
6. Alle wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird vom Schriftführer, der von der Versammlung gewählt wird, und dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet, unterzeichnet.

§ 8 Vorstand

1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

- ein/eine Vorsitzende/r
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/eine Schatzmeister/in
- ein/eine Schriftführer/in
- sowie bis zu vier Beisitzer.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.

§ 9 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Treffen der Mitglieder

Die Mitglieder treffen sich zum Erfahrungsaustausch und zur Vorbereitung von Vereinsaktivitäten.
Diese Treffen sind keine Mitgliederversammlungen im Sinne des § 7.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der Anwesenden und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hier ist entweder die Körperschaft, die das Vereinsvermögen erhält oder der gemeinnützige Zweck (z.B. Förderung der Erziehung) zu konkretisieren.
3. Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, ersatzweise durch eine dazu von der Mitgliederversammlung beauftragte Person.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am TT. Monat 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, alle zur Eintragung der Satzung durch das Vereinsregister anstehenden Änderungen vorzunehmen. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig.

"ORT", den TT. Monat 2016



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