EEG 2021 § 36g
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
(1)
Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs
Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von
insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, wenn in dem Gebot durch
Eigenerklärung nachgewiesen ist, dass
- 1. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben,
- 2. die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine solche angeboten worden ist oder bei Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft diese Gemeinde Mitglied der Genossenschaft ist oder ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist, dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und
- a) in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und
- b) zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen.
(2)
Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen
geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach Absatz 1
vorlegen.
(3) Der Zuschlagswert ist für alle
bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abweichend von § 3
Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots
desselben Gebotstermins. Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die
Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen bis Ende des
zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt, ist
ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt
sind, abweichend von Satz 1 der Zuschlagswert der Gebotswert.
Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber dem Netzbetreiber
spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 2 durch
Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe
bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war oder wenn ein
Fall des Satz 2 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2
ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft
nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 3 vorlegt.
(4)
Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern
der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der
Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie
- 1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und
- 2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.
Die Zustimmung darf
nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile
oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die
Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder
umgangen würden.
(5) Die Länder können
weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der
Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a nicht
beeinträchtigt ist.
- 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
- 4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fußnote
(+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung ab 28.5.2020 vgl. § 100 Abs. 12 +++)
(+++ § 36g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 19 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung ab 28.5.2020 vgl. § 100 Abs. 12 +++)
(+++ § 36g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 19 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)