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Beitragsordnung

Informationen

Verein Bürgerenergie Soonwald-Nahe

I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 3, 4, 5 und 7 der Satzung in der Fassung vom TT. Monat 2016.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am TT. Monat 2016 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
2. Die Beitragsordnung wird allen Mitgliedern bekannt gemacht und tritt dann in Kraft.
3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
IV. Regelungen
1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.
2. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
3. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
4. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Prüfung der vorgelegten Nachweise.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
6. Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen.
7. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Quartals möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Quartal. Die Beitragszahlung erfolgt im Übrigen anteilig.
8. Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen.
9. Alle Vereinsbeiträge sind zum 30.04. des Jahres fällig.
10. Die Beiträge des Vereins können durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben werden. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

Anlage A

1. Mitgliedsbeitrag

a. Der Jahresmitgliedsbeitrag für eine Einzelperson beträgt 18,00 Euro.
b. Der Jahresmitgliedsbeitrag für eine Institution / Organisation beträgt 54,00 Euro.


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